Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen
Flüssiggas (Propan, Butan) wird häufig in mobilen Einrichtungen wie z. B. Verkaufswagen und –ständen, Büro- und Konferenzfahrzeugen, Fahrerkabinen von Lkw usw. eingesetzt. Die einfache Handhabung dieser Gasanlagen lässt oft die Gefahr vergessen, die von unter Druck gespeicherten verflüssigten brennbaren Gasen ausgehen kann.
Die gesamte Flüssiggasanlage ist daher mindestens alle zwei Jahre wiederkehrend durch eine befähigte Personen zu überprüfen. Die hierbei erhaltenen Prüfbescheinigungen sind den zuständigen Personen vorzulegen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte die Prüfbescheinigung für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf er dem Fahrzeug keine HU-Plakette zuteilen, wenn sich der Führerplatz in dem Raum befindet, in dem sich die Gasanlage oder Teile davon befinden. Bei einem Anhänger wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den HU-Prüfbericht geschrieben, der Anhänger bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.
Geltende Vorschriften
Für Unternehmer mit Beschäftigten (Arbeitgeber)
- Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr.SichV)
- Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“
Für Unternehmer ohne Beschäftigte (Selbständige)
- Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“